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Lehrgänge

Neben den Studiengängen bieten alle Hoch­schulen eine größere Zahl an Lehrgängen an. Obwohl teilweise ähnliche und sogar gleichlautende Begriffe verwendet werden, gelten für Lehrgänge andere rechtliche Regel, als für die "normalen" Studiengänge (ordentliche Studien).
Dies betrifft die wesentlichen Punkte Studienrecht, Kosten und die staatliche Studienbeihilfe.


Situation an öffentlichen Universitäten (UG):

Universitätslehrgänge (ULG) sind in § 56 UG geregelt. Sie sind außerordentliche Studien und dienen der Fort- oder Weiterbildung. Daher sind Studierende eines ULGs außerordentliche Studierende (§ 51 Absatz 2 Ziffer 20 bis 22 UG).
Um in einen ULG zugelassen zu werden, muss man die im jeweiligen ULG-Curriculum geforderten Voraus­setzungen erfüllen (§ 70 UG). Außerdem ist jedes Semester eine Fortsetzungsmeldung abzugeben.

Im Curriculum eines ULGs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit plus zwei Semester umfasst. Sollte diese überschritten werden, erlischt die Zulassung. Erlischt die Zulassung wegen einer negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Prüfungswiederholung, ist die neuerliche Zulassung für diesen ULG ausgeschlossen.

ULGs dürfen auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. In ULGs werden zwar meist Mastergrade verliehen, die aber nicht zu einer weiterführenden akademischen Ausbildung (Doktorat, PhD) berechtigen.

Für den Besuch von ULGs haben die Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Lehrgangsbeitrags ist nicht gesetzlich normiert, sondern wird von den Universitäten selbst (Rektorat) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des ULGs festgesetzt und kann deutlich über den Studienbeiträgen liegen (§ 56 Absatz 3 UG). Im Falle der Beurlaubung ist kein Lehrgangsbeitrag zu entrichten. ULGs zur Fort- und Weiterbildung von Lehrern, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, sind frei von Lehrgangsbeiträgen. Sie werden zum Großteil von den Pädagogischen Hoch­schulen angeboten.


Situation an der Universität für Weiterbildung Krems (UWKG):

Die Universität für Weiterbildung Krems (auch bekannt als Donau-Universität Krems) bietet hauptsächlich Universitätslehrgänge (ULGS) an. Obwohl diese Universität einem eigenen Gesetz unterliegt (UWKG), sind für ihre ULGS die studienrechtlichen Bestimmungen des UGs anzuwenden.


Situation an Pädagogischen Hoch­schulen (HG):

Hochschullehrgänge sind in § 39 HG geregelt. Auch sie sind außerordentliche Studien und dienen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrern nach inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds. Auch die Studierenden der Hochschullehrgänge sind außerordentliche Studierende (§ 35 HG).


Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Freizeitpädagogen und von Erziehern für Lernhilfe an ganztägigen Schulen haben einen Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS. Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages haben einen Umfang zwischen 90 und 120 ECTS. Jede PH darf darüber hinaus in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge einrichten, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
Um in einem Hochschullehrgang zugelassen zu werden, muss man die im Curriculum geforderten Voraus­setzungen erfüllen (§ 52f HG), wobei ein aktives Dienstverhältnis als Lehrer und eine abgeschlossene Ausbildung im Professionsfelder der Betreuung von Kindern und Jugendlichen vorausgesetzt wird (ausgenommen sind die Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogen und Erziehern für Lernhilfe).


Außerdem ist jedes Semester eine Fortsetzungsmeldung abzugeben. Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst. Sollte diese überschritten werden, erlischt die Zulassung. Erlischt die Zulassung wegen einer negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Prüfungswiederholung, ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.
Hochschullehrgänge dürfen während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. Auch in Hochschullehrgängen werden meist Mastergrade verliehen, die aber nicht zu einer weiterführenden akademischen Ausbildung (Doktorat, PhD) berechtigen.
Die Teilnahme an Hochschullehrgängen, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hoch­schule durchgeführt werden, ist frei von Lehrgangsbeiträgen.


Situation an Fachhochschulen (FHStG):

Lehrgänge zur Weiterbildung sind in § 9 FHStG geregelt. Sie sind außerordentliche Studien und dienen der Weiterbildung. Daher sind Studierende eines Lehrganges außerordentliche Studierende (§ 4 FHStG).

Um in einem Lehrgang zur Weiterbildung aufgenommen zu werden, muss man das Aufnahmeverfahren an der jeweiligen FH durchlaufen.

Im Studien­plan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen ebenfalls Mastergrade verliehen werden, die aber nicht zu einer weiterführenden akademischen Ausbildung (Doktorat, PhD) berechtigen.
Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die außerordentlichen Studierenden einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Lehrganges zur Weiterbildung festzusetzen und kann deutlich über den Studienbeiträgen liegen.


Situation an Privatuniversitäten (PUG):

Auch Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten, allerdings richten sich die näheren Bestimmungen hier nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag, da die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur sind.


ÖH-Beitrag

Gemäß § 38 Absatz 2 HSG sind die ordentlichen Mitglieder der ÖH verpflichtet, den ÖH-Beitrag zu entrichten. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören auch die außerordentlichen Studierenden, also die Studierenden der ULGs an öffentlichen und privaten Unis und der Universität für Weiterbildung Krem, die Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung an FHs und die Studierenden in Hochschullehrgängen mit mindestens 30 ECTS.


staatliche Studienbeihilfe

Da Lehrgänge keine ordentlichen Studien sind, kann auch keine Studienbeihilfe beantragt werden.

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Die gängigsten Unter­richts­sprachen an den österreichischen Hoch­schulen sind Deutsch und Englisch.

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Der Studien­plan (auch Curriculum genannt) gibt dir eine Reihe von Lehrveranstaltungen vor, die du positiv absolvieren musst, um dein Studium abzuschließen.

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Du brauchst mindestens die Matura oder Studienberechtigung; dazu können noch Zusatzfächer, Aufnahmeprüfungen und Nachweise über Studienplätze kommen.

Anhand von ECTS-Punkten lässt sich der Arbeitsaufwand für eine Lehrveranstaltung erkennen. 1 ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 Stunden.

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An den Hoch­schulen gibt es verschiedene Studienarten, die sich vor allem durch ihre Mindestdauer unterscheiden. Im Grundstudium beginnst du je nach richtig mit dem Bachelor oder dem Diplomstudium.

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In Österreich gibt es drei verschiedene Hochschultypen (Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hoch­schulen), die sich in der Ausgestaltung der Studien(-gänge) stark unterscheiden.

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